Antwort Welche Konsequenzen hat eine Ungleichbehandlung? Weitere Antworten – Was gilt es in Bezug auf Ungleichbehandlung zu beachten
Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleich behandeln. Er darf Mitarbeiter nicht von Begünstigungen ausschließen oder nur einzelnen Belastungen auferlegen, wenn er dies nicht mit einem sachlichen Grund rechtfertigen kann.Wenn die Benachteiligung von Mitarbeitern ausgeht, sind der Vorgesetzte bzw. die Unternehmensleitung verpflichtet, dagegen vorzugehen. Wenn diese Unterstützung durch den Arbeitgeber nicht erfolgt, haben betroffene Arbeitnehmer ein Arbeitsverweigerungsrecht, sofern sie die Diskriminierung eindeutig beweisen können.Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen. Ferner kann der Benachteiligte grundsätzlich Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen.
In welchen Fällen ist eine unterschiedliche Behandlung nach dem AGG erlaubt : (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuüben den Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Wann liegt eine Ungleichbehandlung vor
Der allgemeine Gleichheitssatz ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle in dem Bereich, in dem die Fälle gleich sind, ungleich behandelt.
Wann ist eine ungleiche Behandlung erlaubt : Zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters (§ 10 AGG)
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gemäß § 10 Abs. 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten liegt bei der Gewährung von zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen nicht schon dann vor, wenn die Darlehensgewährung lediglich eine Bindung des vollbeschäftigten Arbeitnehmers an den Betrieb bezwecken soll.
Zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters (§ 10 AGG)
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gemäß § 10 Abs. 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Wer muss eine Benachteiligung beweisen
Prinzipiell gilt nach § 22 AGG , dass die Betroffene für einen Prozess Indizien vorlegen muss, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen. Wenn solche Indizien gegeben sind, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt.Eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter ist nur zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (§ 8 Abs. 1 AGG).Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen nicht willkürlich schlechter behandeln dürfen als andere. Fehler werden hier schnell gemacht.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.
Welche fünf Rechtfertigungsgründe für eine zulässige unterschiedliche Behandlung gibt es : Nach § 1 des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
Wann liegt eine Benachteiligung vor : Auch Belästigungen (Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung und Beleidigung), sexuelle Belästigung (unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, Bemerkungen sexuellen Inhalts u. s. w.) und Anweisungen hierzu gelten als Benachteiligung im Sinne des Gesetzes.
Was ist eine unangemessene Benachteiligung
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG v. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16).
Für die Arbeitsverhältnisse ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, sondern weitgehend von der Rechtsprechung entwickelt.Zulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters (§ 10 AGG)
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist gemäß § 10 Abs. 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor : § 307 I S. 1 BGB setzt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners voraus. Eine Benachteiligung liegt vor, sofern die Interessen des Vertragspartners dermaßen zurückgedrängt werden, dass ein Interessenausgleich nicht möglich ist.